O-Visionen - Nachrichten aus Oberhausen

Oberhausen, 24.03.2015

„Stiller Feiertag“

Der Bereich Öffentliche Ordnung macht darauf aufmerksam, dass der Karfreitag zu den so genannten Stillen Feiertagen gehört und deshalb bereits am Gründonnerstag, 2. April, ab 18 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen und am Karfreitag folgende Veranstaltungen verboten sind:

1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen;

2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen, einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen, Zirkusveranstaltungen und Volksfeste;

3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten;

4. musikalische und sonstige Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb;

5. alle anderen Veranstaltungen, die der öffentlichen Unterhaltung dienen;

6. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen;

7. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.

Darüber hinaus sind Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, also auch ernsten Charakters, am Karfreitag während der Hauptzeit der Gottesdienste (von sechs bis elf Uhr) verboten.

 

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