O-Visionen - Nachrichten aus Oberhausen

Oberhausen, 09.07.2012


Erfolgreiche Berufung: Stadt hat Streupflicht nicht verletzt

Die Stadt Oberhausen muss nicht für die Reparaturkosten eines Autofahrers haften, der bei winterlichen Straßenverhältnissen in einen anderen Wagen gerutscht war. In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Stadt Oberhausen damit vollumfänglich Recht erhalten. „Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass keine Amtspflichtverletzung durch eine Vernachlässigung der Streupflicht vorlag“, so Rechtsdezernent Frank Motschull.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision ist nicht zugelassen. Der Ausgang des Verfahrens war sowohl von der Stadt Oberhausen als auch von anderen Kommunen sowie von Verkehrsrechtlern mit großer Aufmerksamkeit beobachtet worden. Immerhin ging es mittelbar um die Frage, ob Gefahrenstellen bei Eis und Schnee auch außerhalb von Straßen der ersten Dringlichkeitsstufe regelmäßig zu streuen oder zu kennzeichnen sind.

Im vorliegenden Fall war ein 73jähriger Autofahrer bei winterlich glatter Straße im Dezember 2010 an der Kreuzung Jägerstraße / Wolfstraße nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen und in ein vor ihm wartendes Auto gerutscht. Den dabei entstandenen Schaden hatte er zunächst erfolgreich vor dem Landgericht Duisburg eingeklagt. In zweiter Instanz stellte das Oberlandesgericht jedoch in seiner Urteilsbegründung nicht nur die Pflicht der Kommune zur „Herbeiführung oder Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes“ fest. Es verwies gleichermaßen darauf, dass „sich der Straßennutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen muss“.

Weiter führt das Gericht unter anderem aus: „Wenn ein Fahrzeug auf winterlicher Straße bei Glatteis ins Rutschen kommt, spricht dies in der Regel dafür, dass der Fahrzeugführer seine Fahrweise nicht den Straßenverhältnissen angepasst hat.“ Dass dies möglich gewesen wäre, belegten nach Auffassung des Gerichts gerade die Umstände des Unfalls: Schließlich war der Kläger vor der Einmündung in eine vorfahrtsberechtigte Straße in ein wartendes Auto gerutscht. Und dessen Fahrerin hatte ihren Wagen offensichtlich sehr wohl rechtzeitig zum Stillstand bringen können.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens machte Rechtsdezernent Motschull deutlich, dass sich Stadt und Wirtschaftsbetriebe Oberhausen sehr ernsthaft mit einer kontinuierlichen Prüfung und sofern erforderlich auch Optimierung der Abläufe ihres Winterdienstes befassten. „Aber es wird nie möglich sein, flächendeckend und möglichst gleichzeitig im gesamten Stadtgebiet zu streuen.“

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